opencaselaw.ch

SV1 2025 70

Entscheide Obergericht

Graubünden · 2026-04-16 · Deutsch GR
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

A. A._____, Jahrgang 2000, meldete sich im Februar 2019 unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung unter Belastung, bestehend seit dem Jahr 2016, bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbe- zug an (berufliche Integration/Rente). Sie verfügt über keine abgeschlossene Be- rufsausbildung. B. In der Folge gewährte ihr die IV-Stelle verschiedene berufliche Massnahmen (insbesondere Berufsberatung, Bewerbungs- und Jobcoaching). Mit Verfügung vom

26. August 2020 schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen ab. Begründend hielt sie unter anderem fest, A._____ habe sich verschiedentlich weder an die schriftlich festgehaltenen Bedingungen gehalten noch die verlangten Angaben ge- liefert. Mit Verfügung vom 30. November 2020 verneinte die IV-Stelle sodann auch einen Anspruch auf eine Invalidenrente. In ihrer Begründung führte sie aus, sie sei über die aktuelle berufliche und insbesondere medizinische Situation von A._____ nicht orientiert. Trotz mehrfacher Aufforderung habe sie die notwendigen Informati- onen nicht erhalten. Die bisherigen Unterlagen (insbesondere die älteren medizini- schen Berichte) liessen den Anspruch auf eine Invalidenrente nicht bestätigen, wes- halb dieser abzulehnen sei. C. Im März 2021 meldete sich A._____ erneut bei der IV-Stelle und ersuchte um Wiederaufnahme der Eingliederungsmassnahmen. In der Folge gewährte ihr diese wiederum berufliche Massnahmen (insbesondere Berufsberatung) und erteilte ihr Kostengutsprache für eine Vorbereitungsmassnahme bei B._____ vom 2. Dezem- ber 2021 bis zum 31. Mai 2022. Da es A._____ nicht möglich war, ihr Pensum bei B._____ relevant zu erhöhen, wurde die berufliche Massnahme per 22. April 2022 vorzeitig beendet. D. Nachdem A._____ in der Folge erneut um Aufnahme von Eingliederungs- massnahmen gebeten hatte, gewährte ihr die IV-Stelle berufliche Massnahmen (insbesondere Berufsberatung) und erteilte Kostengutsprache für eine Integrations- massnahme bei B._____ vom 20. März 2023 bis zum 19. März 2024. Da A._____ während dieser Zeit eine mehr als 60%ige, stabile Präsenz nicht erreichen konnte, erachtete die IV-Stelle eine Ausbildung nicht als möglich. Stattdessen gelangte sie zum Schluss, A._____ sollte mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeits- markt eingegliedert werden. Zur praktischen Erprobung möglicher Berufstätigkeiten erteilte sie ihr sodann Kostengutsprache für eine vertiefte Abklärung der beruflichen Möglichkeiten bei B._____ vom 20. März 2024 bis zum 19. Juni 2024. Am 26. Sep- tember 2024 teilte ihr die IV-Stelle sodann mit, es seien keine weiteren Eingliede-

3 / 10 rungsmassnahmen vorgesehen, da die entsprechenden Voraussetzungen nicht ge- geben seien. Die beruflichen Massnahmen seien abgeschlossen. E. Im April 2025 liess A._____ bei der IV-Stelle nach dem Stand der Abklärun- gen (berufliche Massnahmen/Rentenprüfung) nachfragen. Da A._____ Anfang Ok- tober 2024 Mutter geworden war, liess ihr die IV-Stelle mit Schreiben vom 17. Juni 2025 für die weiteren Abklärungen einen Fragebogen betreffend "Angaben zur Er- werbstätigkeit ohne gesundheitliche Beeinträchtigung" zukommen. Darauf gab sie

– vertreten durch ihre Beiständin – an, sie würde heute ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung in einem Pensum von 40 % arbeiten. Auch anlässlich der Haus- haltsabklärung gab sie an, sie würde ohne gesundheitliche Beeinträchtigung mit Kind zu 40 % und ohne Kind zu 100 % arbeiten. F. Mit Vorbescheid vom 19. September 2025 stellte die IV-Stelle A._____ die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht. Begründend hielt sie im Wesent- lichen fest, aus medizinischer Sicht sei A._____ zu 50 % arbeitsfähig. Die Ermittlung des Valideneinkommens sei relativ schwierig, da die in den letzten Jahren erzielten Einkommen keine verlässliche Grundlage lieferten. Es werde daher auf die Lohn- strukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) und das Einkommen der erst- begonnenen Ausbildung als Restaurationsfachfrau abgestellt. Auf Basis der LSE 2022 (Sektor 3 Wirtschaftszweig Gastgewerbe, Kompetenzniveau 2, weiblich, Ar- beitspensum 100 %) belaufe sich das Einkommen ohne Invalidität indexiert auf das Jahr 2025 auf CHF 57'920.80. Demgegenüber könnte A._____ unter Berücksichti- gung der gesundheitlichen Beeinträchtigung noch ein Jahreseinkommen von CHF 22'895.70 erzielen (LSE 2022, Kompetenzniveau 1, weiblich, Leistungsfähig- keit 50 % inkl. Pauschalabzug von 20 %, indexiert auf das Jahr 2025). Zudem hielt die IV-Stelle fest, ohne gesundheitliche Einschränkung wäre A._____ heute in ei- nem 40 %-Pensum erwerbstätig. Die restlichen 60 % entfielen auf die Haushalts- führung, in welcher sie zu 9 % eingeschränkt sei. Bei einer Gewichtung der Ein- schränkung im Erwerbsbereich zu 40 % und einer Gewichtung der Einschränkung im Aufgabenbereich zu 60 % resultierte in Anwendung der gemischten Methode ein Invaliditätsgrad von 29.4 %, womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. G. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2025 entschied die IV-Stelle wie vorbeschie- den und verneinte in Abweisung des Leistungsbegehrens einen Anspruch auf eine Invalidenrente. H. Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 27. No- vember 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden. Nach ge- währter Nachfrist zur Verbesserung reichte sie am 16. Dezember 2025 (Poststem-

4 / 10 pel) eine Eingabe ein, worin sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Neuberechnung des Invaliditätsgrades beantragte. Begründend hielt sie im We- sentlichen fest, es sei fälschlicherweise davon ausgegangen worden, dass sie im Gesundheitsfall lediglich in einem Pensum von 40 % bis 50 % arbeiten würde. Ge- stützt auf ein Schreiben ihrer behandelnden Psychotherapeutin C._____ vom

25. November 2025 machte sie unter anderem geltend, sie hätte bei psychischer Gesundheit ein vollzeitliches Arbeitspensum angestrebt. I. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Januar 2026 beantragte die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begrün- dung verwies sie primär auf die angefochtene Verfügung, an welcher sie vollum- fänglich festhielt, und nahm in ablehnender Weise zu den Vorbringen der Beschwer- deführerin Stellung. J. Die Beschwerdeführerin reichte trotz der ihr eingeräumten Frist zur freige- stellten Stellungnahme keine Replik ein. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägun- gen eingegangen.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen di- rekt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. Oktober 2025 stellt eine solche anfechtbare Ver- fügung der Invalidenversicherung und folglich ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG (SR 830.1) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG (BR 370.100). Als Adressatin der strittigen Verfügung ist die Beschwerdeführerin davon berührt und sie weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung auf (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 38 f. sowie Art. 61 lit. b ATSG). Darauf ist somit einzutreten.

E. 1.018 x 1.026 x 1.015 [T 1.2.10, Total]), sodass in Bezug auf den Erwerbsbereich bei einem Invalideneinkommen von CHF 19'459.90 ein Invaliditätsgrad von 28.6 % (= 0.4 x 71.5) resultierte, was unter Hinzurechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich einen nicht rentenbegründenden Invali- ditätsgrad von 34 % ergäbe (= 28.6 % + 5.4 %). 5. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

E. 2 Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zu Recht verneint hat. Umstritten ist dabei die anwendbare Methode zur Bemessung des Invaliditäts- grades bzw. die sog. Statusfrage. Unbestritten ist demgegenüber, dass die Be-

E. 5 / 10 schwerdeführerin im Erwerbsbereich zu 50 % arbeitsunfähig ist, während im Haus- haltsbereich eine Einschränkung von 9 % besteht. 3.1. Vorliegend steht die sogenannte Statusfrage im Zentrum, das heisst die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ganz oder teilzeitlich erwerbs- tätig wäre. Während die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom

29. Oktober 2025 in Anwendung der gemischten Methode mit einer Gewichtung der Anteile Erwerb und Haushalt von 40 % zu 60 % von einer teilzeitlichen Erwerbs- tätigkeit ausging, wendet die Beschwerdeführerin beschwerdeweise ein, sie wäre bei voller Gesundheit zu 100 % erwerbstätig. Diesfalls wäre der Invaliditätsgrad an- hand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu bemessen. 3.2. Die Methode der Invaliditätsbemessung im (hypothetischen) Gesundheitsfall richtet sich praxisgemäss danach, welche Tätigkeit die versicherte Person im Zeitpunkt der massgebenden Rentenverfügung ausüben würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestünden. Entscheidend ist also nicht, welches Ausmass an Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall zumutbar wäre, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Insbesondere bei im Haushalt tätigen Versicherten sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse sowie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Die zwangsläufig hypothetischen Beurteilungen (des Geschehensablaufes), die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen, sind wesensgemäss keiner direkten Beweisführung zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien sowie allenfalls Schlussfolgerungen auf Basis der allgemeinen Lebenserfahrung abgeleitet werden. Dabei kann auch auf die Beweisregel hingewiesen werden, wonach Aussagen der ersten Stunde in der Regel beweistauglicher sind als spätere Aussagen, welche von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können

E. 6 / 10 (vgl. zum Ganzen BGE 144 I 28 E. 2.3 f., 141 V 15 E. 3.1 f. und 137 V 334 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_188/2025 vom 31. Juli 2025 E. 7.2, 8C_540/2021 vom 7. Februar 2022 E. 2.1 f., 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.1 f. und 9C_92/2018 vom 12. April 2018 E. 2.1 m.H.a. BGE 133 V 504 E. 3.3; vgl. zudem Urteile des Bundesgerichts 9C_11/2019 vom 16. Juli 2019 E. 4.2 f. und 8C_678/2017 vom 12. März 2018 E. 4.4). Mithin sind für die Beantwortung der Statusfrage im Gesundheitsfall verschiedene Aspekte zu berücksichtigen, wozu neben dem Vorgenannten und der finanziellen Notwendigkeit namentlich auch die Erwerbskarriere zu zählen ist. Die in jedem Fall hypothetische Frage nach dem (Erwerbs-)Status einer versicherten Person – unter Berücksichtigung der sich bis zum Verfügungserlass verwirklichten Gegebenheiten – ist also aufgrund einer umfassenden Betrachtungsweise zu beurteilen (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 22 111 vom 11. Januar 2023 E. 3.2, S 22 34 vom 30. Juni 2022 E. 4.1 und S 20 98 vom 22. Dezember 2020 E. 6.2). 3.3.1. Vorliegend schloss die Beschwerdegegnerin insbesondere gestützt auf ein am 30. Juni 2025 ausgefülltes Formular sowie die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der am 5. September 2025 durchgeführten Abklärung vor Ort auf eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit im hypothetischen Gesundheitsfall (vgl. IV-act. 347, IV- act. 352 und IV-act. 351). Auf dem am 30. Juni 2025 ausgefüllten Formular "Angaben zur Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Beeinträchtigung" gab die Beschwerdeführerin – vertreten durch ihre Beiständin – an, vor dem Eintritt ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung beabsichtigt zu haben, in eine Berufslehre einzusteigen (Ausbildungsumfang 100 %). Gleichzeitig hielt sie jedoch fest, sie würde heute ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung 8 Stunden pro Tag bzw. 16 Stunden pro Woche bzw. in einem Pensum von 40 % arbeiten (vgl. IV-act. 347). Anlässlich der Abklärung vor Ort vom 5. September 2025 erläuterte sie diese Angaben dahingehend, dass das Pensum von 40 % mit der Betreuung ihres Kindes zusammenhänge. Ansonsten würde sie im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit von 100 % nachgehen (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 12. September 2025 [IV-act. 352 S. 4]). Auf dem anlässlich der Abklärung vor Ort am 5. September 2025 ausgefüllten Formular gab sie denn auch an, sie würde heute ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung "40 % mit Kind" und "100 % ohne Kind" arbeiten (vgl. IV-act. 351). 3.3.2. Soweit die Beschwerdeführerin die vorerwähnten, von ihr getätigten Angaben zur Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall beschwerdeweise insoweit relativiert, als sie diese in einer Phase erheblicher psychischer Belastung nach der

E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Beschwerde- verfahren bei Streitigkeiten um Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver- fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1'000.00 festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein geringer Aufwand entstanden ist, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf CHF 500.00 festzusetzen. Diese sind von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen.

E. 6.2 Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

E. 7 / 10 Geburt ihres Kindes, welche insbesondere von starken Vertrauens- und Verlustängsten geprägt gewesen sei, getätigt habe, und sie die Frage bezüglich ihrer hypothetischen Arbeitsfähigkeit somit nicht objektiv habe beantworten können (vgl. act. A.2), stimmt dies zwar mit dem Schreiben vom 25. November 2025 der behandelnden Psychotherapeutin C._____ überein. Darin hielt diese fest, es habe sich im Rahmen der Behandlung herauskristallisiert, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zur Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall deutlich durch die Erkrankung überlagert worden seien (vgl. act. B.1). Die behandelnde Psychotherapeutin C._____ legte indessen nicht nachvollziehbar dar, weshalb es der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychiatrischen Erkrankung nicht möglich gewesen sein soll, die Frage bezüglich ihrer hypothetischen Arbeitsfähigkeit objektiv zu beantworten, bzw. weshalb ihre Antwort krankheitsbedingt verzerrt gewesen sein soll (vgl. ebenda). Dabei gilt es auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin insbesondere das Formular vom 30. Juni 2025 nicht alleine, sondern mit Hilfe ihrer Beiständin bzw. vertreten durch diese ausgefüllt hatte (vgl. IV-act. 347 S. 1). Es ist somit davon auszugehen, dass ihr diese beratend zur Seite stand, als sie angab, sie würde heute ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung in einem Pensum von 40 % arbeiten. Zudem erläuterte die Beschwerdeführerin, wie in vorstehender Erwägung 3.3.1 dargelegt, auch noch rund zwei Monate später, dass das Pensum von 40 % mit der Betreuung des Kindes zusammenhänge (vgl. IV-act. 352 S. 4). Letzteres erscheint denn auch insofern als schlüssig, als die Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung vor Ort zwar angab, eine Lehre als Kauffrau wäre immer noch die erste Wahl, wenn es ihre psychische Erkrankung möglich machte. Wie sie dies mit der Kinderbetreuung bewerkstelligen würde, konnte sie zu jenem Zeitpunkt indessen nicht sagen. Sie gab an, dass die Kinderbetreuung wahrscheinlich mehrheitlich mit der Hilfe ihrer Mutter bewältigt würde, welche jedoch selber noch berufstätig sei, und zu einem kleinen Teil durch ihren Ehemann. Dies sei jedoch nur ein paar Stunden möglich, da er selber eine Invalidenrente beziehe aufgrund einer psychischen Erkrankung. Klar sei für sie, dass eine Fremdbetreuung in einer Kinderkrippe oder woanders nicht in Frage komme (vgl. IV-act. 352 S. 4). Dass die familiäre Situation der Beschwerdeführerin

– wie diese vorbringt – eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit erlauben würde (vgl. act. A.2), ist jedenfalls nicht ersichtlich. Insofern verfängt auch das Argument der behandelnden Psychotherapeutin C._____, wonach die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit rein aus finanziellen Aspekten sehr wahrscheinlich ein höheres Pensum angestrebt hätte, da ihr Partner zu 100 % zu Hause sei und ihre Mutter auch bereit wäre, ihr Kind zu hüten, nicht (vgl. act. B.1). Was die finanziellen Verhältnisse anbelangt, gilt es zudem darauf hinzuweisen, dass die Familie von der (ganzen) Invalidenrente des Ehemannes und Ergänzungsleistungen lebt (vgl. IV-

E. 8 / 10 act. 352 S. 5). Vor diesem Hintergrund sowie angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin erstmals in ihrer Beschwerde vom 27. November 2025 bzw.

16. Dezember 2025 geltend macht, sie wäre bei voller Gesundheit sowohl mit als auch ohne Kind zu 100 % erwerbstätig, ist es somit nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung zum Schluss gelangt, es dränge sich der Verdacht auf, dass bei der Verfassung der Beschwerde Überlegungen versicherungsrechtlicher Natur eine Rolle gespielt haben könnten (vgl. zur Beweisregel der "Aussagen der ersten Stunde" vorstehende Erwägung 3.2). 3.3.3. In Gesamtwürdigung der Sachlage erscheint es somit überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 40 % und somit teilzeitlich erwerbstätig wäre, wenngleich sich nach Angaben der behandelnden Psychotherapeutin C._____ im Rahmen der bisherigen Therapie immer gezeigt habe, dass die Beschwerdeführerin sehr motiviert sei und hohe Ansprüche an sich selbst stelle (vgl. act. B.1). Denn dies vermag an ihren Angaben zur familiären Situation nichts zu ändern. Mithin wurde der Invaliditätsgrad zu Recht anhand der gemischten Methode bemessen. 4.1. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen werden folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt: der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit (lit. a) und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Auf- gabenbereich (Art. 27bis Abs. 1 lit. a und b IVV [SR 831.201]; sog. gemischte Me- thode). Gemäss Art. 27bis Abs. 2 IVV wird für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbs- tätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 % entspricht, hochgerechnet (lit. a), das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 % entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst (lit. b) sowie die prozen- tuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (lit. c). Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozen- tuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Ver- gleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, er- mittelt (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) und der Anteil nach lit. a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Art. 27bis Abs. 2 lit. c IVV und einer Voller- werbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV). 4.2. Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich zu 50 % arbeitsunfähig ist. Selbst wenn allerdings gestützt auf den Abschlussbericht der Eingliederungsstätte B._____ vom 5. August 2024 von einer Arbeitsfähigkeit

E. 9 / 10 von 42 % ausgegangen würde (vgl. IV-act. 322 S. 7; vgl. auch IV-act. 356 S. 23), resultierte im Ergebnis kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Denn während sich der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich nach wie vor auf 5.4 % beliefe (= Einschränkung von 9 % im zu 60 % gewichteten Haushalts- bereich [0.6 x 9 %]), beliefe sich der Invaliditätsgrad in Bezug auf den Erwerbsbe- reich bei einem Valideneinkommen von CHF 59'331.15 (= CHF 4'419.00 [TA1 2022, Gastgewerbe, Kompetenzniveau 2, Frauen] x 12 : 40 x 42.3 [T 03.02.03.01.04.01, Gastronomie] x 1.014 x 1.028 x 1.015 [T 1.2.10, Beherbergung und Gastronomie]) und einem Invalideneinkommen von CHF 19'459.90 (= CHF 4'367.00 [TA1 2022, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen] x 12 : 40 x 41.7 [T 03.02.03.01.04.01, Total] x

E. 10 / 10 Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten von CHF 500.00 gehen zulasten von A._____.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 19. Februar 2026 mitgeteilt am 24. Februar 2026 Referenz SV1 25 70 Instanz Erste sozialversicherungsrechtliche Kammer Besetzung Pedretti, Vorsitz von Salis und Bäder Federspiel Kuster, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden IV-Stelle, Ottostrasse 24, 7001 Chur Beschwerdegegnerin Gegenstand Invalidenrente

2 / 10 Sachverhalt A. A._____, Jahrgang 2000, meldete sich im Februar 2019 unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung unter Belastung, bestehend seit dem Jahr 2016, bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbe- zug an (berufliche Integration/Rente). Sie verfügt über keine abgeschlossene Be- rufsausbildung. B. In der Folge gewährte ihr die IV-Stelle verschiedene berufliche Massnahmen (insbesondere Berufsberatung, Bewerbungs- und Jobcoaching). Mit Verfügung vom

26. August 2020 schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen ab. Begründend hielt sie unter anderem fest, A._____ habe sich verschiedentlich weder an die schriftlich festgehaltenen Bedingungen gehalten noch die verlangten Angaben ge- liefert. Mit Verfügung vom 30. November 2020 verneinte die IV-Stelle sodann auch einen Anspruch auf eine Invalidenrente. In ihrer Begründung führte sie aus, sie sei über die aktuelle berufliche und insbesondere medizinische Situation von A._____ nicht orientiert. Trotz mehrfacher Aufforderung habe sie die notwendigen Informati- onen nicht erhalten. Die bisherigen Unterlagen (insbesondere die älteren medizini- schen Berichte) liessen den Anspruch auf eine Invalidenrente nicht bestätigen, wes- halb dieser abzulehnen sei. C. Im März 2021 meldete sich A._____ erneut bei der IV-Stelle und ersuchte um Wiederaufnahme der Eingliederungsmassnahmen. In der Folge gewährte ihr diese wiederum berufliche Massnahmen (insbesondere Berufsberatung) und erteilte ihr Kostengutsprache für eine Vorbereitungsmassnahme bei B._____ vom 2. Dezem- ber 2021 bis zum 31. Mai 2022. Da es A._____ nicht möglich war, ihr Pensum bei B._____ relevant zu erhöhen, wurde die berufliche Massnahme per 22. April 2022 vorzeitig beendet. D. Nachdem A._____ in der Folge erneut um Aufnahme von Eingliederungs- massnahmen gebeten hatte, gewährte ihr die IV-Stelle berufliche Massnahmen (insbesondere Berufsberatung) und erteilte Kostengutsprache für eine Integrations- massnahme bei B._____ vom 20. März 2023 bis zum 19. März 2024. Da A._____ während dieser Zeit eine mehr als 60%ige, stabile Präsenz nicht erreichen konnte, erachtete die IV-Stelle eine Ausbildung nicht als möglich. Stattdessen gelangte sie zum Schluss, A._____ sollte mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeits- markt eingegliedert werden. Zur praktischen Erprobung möglicher Berufstätigkeiten erteilte sie ihr sodann Kostengutsprache für eine vertiefte Abklärung der beruflichen Möglichkeiten bei B._____ vom 20. März 2024 bis zum 19. Juni 2024. Am 26. Sep- tember 2024 teilte ihr die IV-Stelle sodann mit, es seien keine weiteren Eingliede-

3 / 10 rungsmassnahmen vorgesehen, da die entsprechenden Voraussetzungen nicht ge- geben seien. Die beruflichen Massnahmen seien abgeschlossen. E. Im April 2025 liess A._____ bei der IV-Stelle nach dem Stand der Abklärun- gen (berufliche Massnahmen/Rentenprüfung) nachfragen. Da A._____ Anfang Ok- tober 2024 Mutter geworden war, liess ihr die IV-Stelle mit Schreiben vom 17. Juni 2025 für die weiteren Abklärungen einen Fragebogen betreffend "Angaben zur Er- werbstätigkeit ohne gesundheitliche Beeinträchtigung" zukommen. Darauf gab sie

– vertreten durch ihre Beiständin – an, sie würde heute ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung in einem Pensum von 40 % arbeiten. Auch anlässlich der Haus- haltsabklärung gab sie an, sie würde ohne gesundheitliche Beeinträchtigung mit Kind zu 40 % und ohne Kind zu 100 % arbeiten. F. Mit Vorbescheid vom 19. September 2025 stellte die IV-Stelle A._____ die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht. Begründend hielt sie im Wesent- lichen fest, aus medizinischer Sicht sei A._____ zu 50 % arbeitsfähig. Die Ermittlung des Valideneinkommens sei relativ schwierig, da die in den letzten Jahren erzielten Einkommen keine verlässliche Grundlage lieferten. Es werde daher auf die Lohn- strukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) und das Einkommen der erst- begonnenen Ausbildung als Restaurationsfachfrau abgestellt. Auf Basis der LSE 2022 (Sektor 3 Wirtschaftszweig Gastgewerbe, Kompetenzniveau 2, weiblich, Ar- beitspensum 100 %) belaufe sich das Einkommen ohne Invalidität indexiert auf das Jahr 2025 auf CHF 57'920.80. Demgegenüber könnte A._____ unter Berücksichti- gung der gesundheitlichen Beeinträchtigung noch ein Jahreseinkommen von CHF 22'895.70 erzielen (LSE 2022, Kompetenzniveau 1, weiblich, Leistungsfähig- keit 50 % inkl. Pauschalabzug von 20 %, indexiert auf das Jahr 2025). Zudem hielt die IV-Stelle fest, ohne gesundheitliche Einschränkung wäre A._____ heute in ei- nem 40 %-Pensum erwerbstätig. Die restlichen 60 % entfielen auf die Haushalts- führung, in welcher sie zu 9 % eingeschränkt sei. Bei einer Gewichtung der Ein- schränkung im Erwerbsbereich zu 40 % und einer Gewichtung der Einschränkung im Aufgabenbereich zu 60 % resultierte in Anwendung der gemischten Methode ein Invaliditätsgrad von 29.4 %, womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. G. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2025 entschied die IV-Stelle wie vorbeschie- den und verneinte in Abweisung des Leistungsbegehrens einen Anspruch auf eine Invalidenrente. H. Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 27. No- vember 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden. Nach ge- währter Nachfrist zur Verbesserung reichte sie am 16. Dezember 2025 (Poststem-

4 / 10 pel) eine Eingabe ein, worin sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Neuberechnung des Invaliditätsgrades beantragte. Begründend hielt sie im We- sentlichen fest, es sei fälschlicherweise davon ausgegangen worden, dass sie im Gesundheitsfall lediglich in einem Pensum von 40 % bis 50 % arbeiten würde. Ge- stützt auf ein Schreiben ihrer behandelnden Psychotherapeutin C._____ vom

25. November 2025 machte sie unter anderem geltend, sie hätte bei psychischer Gesundheit ein vollzeitliches Arbeitspensum angestrebt. I. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Januar 2026 beantragte die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begrün- dung verwies sie primär auf die angefochtene Verfügung, an welcher sie vollum- fänglich festhielt, und nahm in ablehnender Weise zu den Vorbringen der Beschwer- deführerin Stellung. J. Die Beschwerdeführerin reichte trotz der ihr eingeräumten Frist zur freige- stellten Stellungnahme keine Replik ein. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägun- gen eingegangen. Erwägungen 1. Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen di- rekt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. Oktober 2025 stellt eine solche anfechtbare Ver- fügung der Invalidenversicherung und folglich ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG (SR 830.1) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG (BR 370.100). Als Adressatin der strittigen Verfügung ist die Beschwerdeführerin davon berührt und sie weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung auf (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 38 f. sowie Art. 61 lit. b ATSG). Darauf ist somit einzutreten. 2. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zu Recht verneint hat. Umstritten ist dabei die anwendbare Methode zur Bemessung des Invaliditäts- grades bzw. die sog. Statusfrage. Unbestritten ist demgegenüber, dass die Be-

5 / 10 schwerdeführerin im Erwerbsbereich zu 50 % arbeitsunfähig ist, während im Haus- haltsbereich eine Einschränkung von 9 % besteht. 3.1. Vorliegend steht die sogenannte Statusfrage im Zentrum, das heisst die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ganz oder teilzeitlich erwerbs- tätig wäre. Während die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom

29. Oktober 2025 in Anwendung der gemischten Methode mit einer Gewichtung der Anteile Erwerb und Haushalt von 40 % zu 60 % von einer teilzeitlichen Erwerbs- tätigkeit ausging, wendet die Beschwerdeführerin beschwerdeweise ein, sie wäre bei voller Gesundheit zu 100 % erwerbstätig. Diesfalls wäre der Invaliditätsgrad an- hand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu bemessen. 3.2. Die Methode der Invaliditätsbemessung im (hypothetischen) Gesundheitsfall richtet sich praxisgemäss danach, welche Tätigkeit die versicherte Person im Zeitpunkt der massgebenden Rentenverfügung ausüben würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestünden. Entscheidend ist also nicht, welches Ausmass an Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall zumutbar wäre, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Insbesondere bei im Haushalt tätigen Versicherten sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse sowie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Die zwangsläufig hypothetischen Beurteilungen (des Geschehensablaufes), die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen, sind wesensgemäss keiner direkten Beweisführung zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien sowie allenfalls Schlussfolgerungen auf Basis der allgemeinen Lebenserfahrung abgeleitet werden. Dabei kann auch auf die Beweisregel hingewiesen werden, wonach Aussagen der ersten Stunde in der Regel beweistauglicher sind als spätere Aussagen, welche von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können

6 / 10 (vgl. zum Ganzen BGE 144 I 28 E. 2.3 f., 141 V 15 E. 3.1 f. und 137 V 334 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_188/2025 vom 31. Juli 2025 E. 7.2, 8C_540/2021 vom 7. Februar 2022 E. 2.1 f., 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.1 f. und 9C_92/2018 vom 12. April 2018 E. 2.1 m.H.a. BGE 133 V 504 E. 3.3; vgl. zudem Urteile des Bundesgerichts 9C_11/2019 vom 16. Juli 2019 E. 4.2 f. und 8C_678/2017 vom 12. März 2018 E. 4.4). Mithin sind für die Beantwortung der Statusfrage im Gesundheitsfall verschiedene Aspekte zu berücksichtigen, wozu neben dem Vorgenannten und der finanziellen Notwendigkeit namentlich auch die Erwerbskarriere zu zählen ist. Die in jedem Fall hypothetische Frage nach dem (Erwerbs-)Status einer versicherten Person – unter Berücksichtigung der sich bis zum Verfügungserlass verwirklichten Gegebenheiten – ist also aufgrund einer umfassenden Betrachtungsweise zu beurteilen (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 22 111 vom 11. Januar 2023 E. 3.2, S 22 34 vom 30. Juni 2022 E. 4.1 und S 20 98 vom 22. Dezember 2020 E. 6.2). 3.3.1. Vorliegend schloss die Beschwerdegegnerin insbesondere gestützt auf ein am 30. Juni 2025 ausgefülltes Formular sowie die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der am 5. September 2025 durchgeführten Abklärung vor Ort auf eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit im hypothetischen Gesundheitsfall (vgl. IV-act. 347, IV- act. 352 und IV-act. 351). Auf dem am 30. Juni 2025 ausgefüllten Formular "Angaben zur Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Beeinträchtigung" gab die Beschwerdeführerin – vertreten durch ihre Beiständin – an, vor dem Eintritt ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung beabsichtigt zu haben, in eine Berufslehre einzusteigen (Ausbildungsumfang 100 %). Gleichzeitig hielt sie jedoch fest, sie würde heute ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung 8 Stunden pro Tag bzw. 16 Stunden pro Woche bzw. in einem Pensum von 40 % arbeiten (vgl. IV-act. 347). Anlässlich der Abklärung vor Ort vom 5. September 2025 erläuterte sie diese Angaben dahingehend, dass das Pensum von 40 % mit der Betreuung ihres Kindes zusammenhänge. Ansonsten würde sie im Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit von 100 % nachgehen (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 12. September 2025 [IV-act. 352 S. 4]). Auf dem anlässlich der Abklärung vor Ort am 5. September 2025 ausgefüllten Formular gab sie denn auch an, sie würde heute ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung "40 % mit Kind" und "100 % ohne Kind" arbeiten (vgl. IV-act. 351). 3.3.2. Soweit die Beschwerdeführerin die vorerwähnten, von ihr getätigten Angaben zur Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall beschwerdeweise insoweit relativiert, als sie diese in einer Phase erheblicher psychischer Belastung nach der

7 / 10 Geburt ihres Kindes, welche insbesondere von starken Vertrauens- und Verlustängsten geprägt gewesen sei, getätigt habe, und sie die Frage bezüglich ihrer hypothetischen Arbeitsfähigkeit somit nicht objektiv habe beantworten können (vgl. act. A.2), stimmt dies zwar mit dem Schreiben vom 25. November 2025 der behandelnden Psychotherapeutin C._____ überein. Darin hielt diese fest, es habe sich im Rahmen der Behandlung herauskristallisiert, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zur Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall deutlich durch die Erkrankung überlagert worden seien (vgl. act. B.1). Die behandelnde Psychotherapeutin C._____ legte indessen nicht nachvollziehbar dar, weshalb es der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychiatrischen Erkrankung nicht möglich gewesen sein soll, die Frage bezüglich ihrer hypothetischen Arbeitsfähigkeit objektiv zu beantworten, bzw. weshalb ihre Antwort krankheitsbedingt verzerrt gewesen sein soll (vgl. ebenda). Dabei gilt es auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin insbesondere das Formular vom 30. Juni 2025 nicht alleine, sondern mit Hilfe ihrer Beiständin bzw. vertreten durch diese ausgefüllt hatte (vgl. IV-act. 347 S. 1). Es ist somit davon auszugehen, dass ihr diese beratend zur Seite stand, als sie angab, sie würde heute ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung in einem Pensum von 40 % arbeiten. Zudem erläuterte die Beschwerdeführerin, wie in vorstehender Erwägung 3.3.1 dargelegt, auch noch rund zwei Monate später, dass das Pensum von 40 % mit der Betreuung des Kindes zusammenhänge (vgl. IV-act. 352 S. 4). Letzteres erscheint denn auch insofern als schlüssig, als die Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung vor Ort zwar angab, eine Lehre als Kauffrau wäre immer noch die erste Wahl, wenn es ihre psychische Erkrankung möglich machte. Wie sie dies mit der Kinderbetreuung bewerkstelligen würde, konnte sie zu jenem Zeitpunkt indessen nicht sagen. Sie gab an, dass die Kinderbetreuung wahrscheinlich mehrheitlich mit der Hilfe ihrer Mutter bewältigt würde, welche jedoch selber noch berufstätig sei, und zu einem kleinen Teil durch ihren Ehemann. Dies sei jedoch nur ein paar Stunden möglich, da er selber eine Invalidenrente beziehe aufgrund einer psychischen Erkrankung. Klar sei für sie, dass eine Fremdbetreuung in einer Kinderkrippe oder woanders nicht in Frage komme (vgl. IV-act. 352 S. 4). Dass die familiäre Situation der Beschwerdeführerin

– wie diese vorbringt – eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit erlauben würde (vgl. act. A.2), ist jedenfalls nicht ersichtlich. Insofern verfängt auch das Argument der behandelnden Psychotherapeutin C._____, wonach die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit rein aus finanziellen Aspekten sehr wahrscheinlich ein höheres Pensum angestrebt hätte, da ihr Partner zu 100 % zu Hause sei und ihre Mutter auch bereit wäre, ihr Kind zu hüten, nicht (vgl. act. B.1). Was die finanziellen Verhältnisse anbelangt, gilt es zudem darauf hinzuweisen, dass die Familie von der (ganzen) Invalidenrente des Ehemannes und Ergänzungsleistungen lebt (vgl. IV-

8 / 10 act. 352 S. 5). Vor diesem Hintergrund sowie angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin erstmals in ihrer Beschwerde vom 27. November 2025 bzw.

16. Dezember 2025 geltend macht, sie wäre bei voller Gesundheit sowohl mit als auch ohne Kind zu 100 % erwerbstätig, ist es somit nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung zum Schluss gelangt, es dränge sich der Verdacht auf, dass bei der Verfassung der Beschwerde Überlegungen versicherungsrechtlicher Natur eine Rolle gespielt haben könnten (vgl. zur Beweisregel der "Aussagen der ersten Stunde" vorstehende Erwägung 3.2). 3.3.3. In Gesamtwürdigung der Sachlage erscheint es somit überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 40 % und somit teilzeitlich erwerbstätig wäre, wenngleich sich nach Angaben der behandelnden Psychotherapeutin C._____ im Rahmen der bisherigen Therapie immer gezeigt habe, dass die Beschwerdeführerin sehr motiviert sei und hohe Ansprüche an sich selbst stelle (vgl. act. B.1). Denn dies vermag an ihren Angaben zur familiären Situation nichts zu ändern. Mithin wurde der Invaliditätsgrad zu Recht anhand der gemischten Methode bemessen. 4.1. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen werden folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt: der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit (lit. a) und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Auf- gabenbereich (Art. 27bis Abs. 1 lit. a und b IVV [SR 831.201]; sog. gemischte Me- thode). Gemäss Art. 27bis Abs. 2 IVV wird für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbs- tätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 % entspricht, hochgerechnet (lit. a), das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 % entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst (lit. b) sowie die prozen- tuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (lit. c). Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozen- tuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Ver- gleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, er- mittelt (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) und der Anteil nach lit. a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Art. 27bis Abs. 2 lit. c IVV und einer Voller- werbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV). 4.2. Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich zu 50 % arbeitsunfähig ist. Selbst wenn allerdings gestützt auf den Abschlussbericht der Eingliederungsstätte B._____ vom 5. August 2024 von einer Arbeitsfähigkeit

9 / 10 von 42 % ausgegangen würde (vgl. IV-act. 322 S. 7; vgl. auch IV-act. 356 S. 23), resultierte im Ergebnis kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Denn während sich der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich nach wie vor auf 5.4 % beliefe (= Einschränkung von 9 % im zu 60 % gewichteten Haushalts- bereich [0.6 x 9 %]), beliefe sich der Invaliditätsgrad in Bezug auf den Erwerbsbe- reich bei einem Valideneinkommen von CHF 59'331.15 (= CHF 4'419.00 [TA1 2022, Gastgewerbe, Kompetenzniveau 2, Frauen] x 12 : 40 x 42.3 [T 03.02.03.01.04.01, Gastronomie] x 1.014 x 1.028 x 1.015 [T 1.2.10, Beherbergung und Gastronomie]) und einem Invalideneinkommen von CHF 19'459.90 (= CHF 4'367.00 [TA1 2022, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen] x 12 : 40 x 41.7 [T 03.02.03.01.04.01, Total] x 1.018 x 1.026 x 1.015 [T 1.2.10, Total] x 0.42 x 0.8 [Leidensabzug]) sowie einem zu 40 % gewichteten Erwerbsbereich auf 26.88 % (= 0.4 x 67.20). Letztlich resultierte also auch bei einer Arbeitsfähigkeit von 42 % ein nicht rentenbegründender Invali- ditätsgrad von rund 32 % (= 5.4 % + 26.88 %) (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG). Schliesslich resultierte auch dann kein rentenbegründender Invaliditätsgrad, wenn beim Valideneinkommen auf den Totalwert der Tabelle TA1 2022, Kompetenzni- veau 2, Frauen, abgestellt würde. Diesfalls beliefe sich das Valideneinkommen auf CHF 68'261.00 (= CHF 5'147.00 x 12 : 40 x 41.7 [T 03.02.03.01.04.01, Total] x 1.018 x 1.026 x 1.015 [T 1.2.10, Total]), sodass in Bezug auf den Erwerbsbereich bei einem Invalideneinkommen von CHF 19'459.90 ein Invaliditätsgrad von 28.6 % (= 0.4 x 71.5) resultierte, was unter Hinzurechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich einen nicht rentenbegründenden Invali- ditätsgrad von 34 % ergäbe (= 28.6 % + 5.4 %). 5. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Beschwerde- verfahren bei Streitigkeiten um Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver- fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis CHF 1'000.00 festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein geringer Aufwand entstanden ist, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf CHF 500.00 festzusetzen. Diese sind von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen. 6.2. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

10 / 10 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von CHF 500.00 gehen zulasten von A._____. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]